Zusammenfassung
Das Recht gewährt Ärzten immer mehr Freiheit bei der Durchführung von Werbemaßnahmen. Trotzdem ist insbesondere auf dem Gebiet der sog. Schönheitschirurgie Vorsicht geboten. Der Werbebegriff ist weit gefasst. Praktisch ist jeder ärztliche Internetauftritt Werbung. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) soll die in der Regel medizinisch wenig fachkundigen Werbeadressaten vor Fehlentscheidungen durch unangemessene Beeinflussung schützen. Häufiger verletzt ärztliche Werbung Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Urteile zur Beseitigung und/oder künftigen Unterlassung unlauterer Handlungen ermöglicht. Schließlich ist Ärzten berufswidrige, also insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagt.
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