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Αλέξανδρος Γ. Σφακιανάκης
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Τρίτη 1 Σεπτεμβρίου 2015

! ORL via Alexandros G.Sfakianakis on Inoreader: Kooperation oder Korruption – zulässige Gestaltung oder strafbare Verquickung?

! ORL via Alexandros G.Sfakianakis on Inoreader
 
Kooperation oder Korruption – zulässige Gestaltung oder strafbare Verquickung?
Sep 1st 2015, 16:42

Zusammenfassung

In den vergangenen Jahren hat sich politisch der Wille verstärkt, Korruption im Gesundheitswesen auch strafrechtlich zu erfassen. Auslöser war die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs, nach der niedergelassene Vertragsärzte bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen (§ 299 StGB) handeln, sodass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind (Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/11). Die Bundesregierung hat daher nunmehr die Einführung eines Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299 a StGB) vorgeschlagen, der alle Heilberufe einbezieht, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, und sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Krankenversicherung gelten soll. Mit dem Straftatbestand soll zum einen der faire Wettbewerb im Gesundheitswesen gesichert und zum anderen das Vertrauen der Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen geschützt werden. Das Vorhaben der Bundesregierung ist zwar prinzipiell zu begrüßen, die konkrete, unbestimmte Ausgestaltung des geplanten Straftatbestandes führt jedoch zu dem Problem der mangelnden Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Kooperationsformen im Gesundheitswesen. Außerdem ist die strafrechtliche Anknüpfung an die Verletzung der „Berufsausübungspflichten in sonstiger Weise" nach § 299 a Abs. 1, 2. Alt StGB, welche die Vorschriften der Berufsordnungen der Landesärztekammern erfassen, rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Es besteht somit die naheliegende Gefahr, dass – unter Berücksichtigung der geringen Anforderungen zum Vorliegen eines Anfangsverdachts, der die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften erlaubt – diese die Vorschriften weit auslegen und umgehend ein Ermittlungsverfahren mit erheblichen Folgen für die Betroffenen einleiten. Der vertraglichen Gestaltung, die im Ergebnis das einzige Mittel ist, um Ziele und Motive – die im Rahmen der Frage nach dem erforderlichen Vorliegen einer sog. Unrechtsvereinbarung, nach der der unzulässige Vorteil als Gegenleistung für eine zukünftige unlautere Bevorzugung gefordert, versprochen oder angenommen wird, geprüft werden – im Vorfeld umfassend niederzulegen, wird daher eine erhebliche Bedeutung zukommen. Der geplante Straftatbestand wird die strafrechtliche Praxis vor erhebliche Herausforderungen stellen.

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